(1) Bei der Bildungsdirektion ist spätestens neun Wochen vor jeder Wahl der Personalvertreter ein Zentralwahlausschuss für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen zu bilden. Der Zentralwahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe angehört.
(3) Der Zentralwahlausschuss bleibt bis zum Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des neu bestellten Zentralwahlausschusses im Amt.
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