(1) Auf die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses finden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß Anwendung.
(2) Vom Beschluss über die Ausschreibung der Wahl ist die Bildungsdirektion unverzüglich schriftlich zu verständigen.
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