(1) Die Leiter der Bezirksverwaltungsbehörden haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am 49. Tag vor dem (ersten) Wahltag einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. Dabei gehört ein Lehrer jener Dienststelle (Schule) an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Lehrer, die vom Dienst befreit, enthoben, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen oder sonst abwesend sind, bleiben Angehörige dieser Dienststelle.
(2) Das Verzeichnis hat Vor- und Zunamen und Geburtsdaten der Lehrer sowie die für die Beurteilung der Wahlberechtigung maßgebenden Angaben (§ 15 Abs. 2, 3 und 4 des Bundes- Personalvertretungsgesetzes) zu enthalten.
(3) Die Bildungsdirektion hat den Leitern der Bezirksverwaltungsbehörden die für die Erstellung des Verzeichnisses der Lehrer erforderlichen Daten bekannt zu geben.
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