(1) Der Zentralwahlausschuss hat die Wahl der Dienststellenausschüsse unter Bekanntgabe des Wahltages (der Wahltage) und der Zahl der zu wählenden Mitglieder der einzelnen Dienststellenausschüsse auszuschreiben. Der Zentralwahlausschuss hat die Wahlausschreibung spätestens sieben Wochen vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), für die Personalvertreter gewählt werden, während zweier Wochen kundzumachen und die Wahlausschreibung den Leitern der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bildungsdirektion schriftlich zu übermitteln. Die Bildungsdirektion hat die Wahlausschreibung unverzüglich auf ihrer Internetseite kundzumachen und den Tag der Kundmachung in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Als Tag der Wahlausschreibung gilt, sofern in dieser nicht ein anderer Tag bestimmt wird, der Tag ihrer Kundmachung auf der Internetseite der Bildungsdirektion.
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