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Verordnungen
Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011
§ 65
§ 65 § 65
In Kraft seit 27. Februar 2019
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§ 65 § 65 — Lehrer-Personalvertreter-Wahlordnung 2011
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Die Wählerliste ist bei der Bildungsdirektion aufzulegen.
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