(1) Dem Lehrer, der vom Dienststellenausschuss zum Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Sprengelwahlkommission bestellt wurde, ist eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses des Dienststellenausschusses zuzustellen.
(2) Der Dienststellenausschuss hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Sprengelwahlkommission unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, an der der Dienststellenausschuss, der die Sprengelwahlkommission bestellt, seinen Sitz hat, während zweier Wochen kundzumachen. Ebenso hat die Bildungsdirektion diese Namen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
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