Im Fall der Bestellung von Sprengelwahlkommissionen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Dienststellenausschüsse (§§ 22 bis 49) sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
a) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass die Wahlausschreibung auch an jenen Dienststellen (Schulen) kundzumachen ist, für die Sprengelwahlkommissionen bestellt sind.
b) § 23 Abs. 1 lit. b und c gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes „Wählerliste“ das Wort „Wählerlisten“ tritt. In der Wahlkundmachung ist zusätzlich anzugeben, welche Lehrer ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuss und welche ihr Wahlrecht vor den Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben. Weiters ist in der Wahlkundmachung darauf hinzuweisen, dass die Stimmzettel von zur Abgabe der Stimme im Postweg befugten Lehrern, die ihr Wahlrecht vor einer Sprengelwahlkommission auszuüben haben, bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Sprengelwahlkommission eingelangt sein müssen.
c) Die §§ 25 bis 27 gelten mit folgenden Maßgaben:
1. An die Stelle des Wortes „Wählerliste“ tritt jeweils das Wort „Wählerlisten“ in der grammatikalisch richtigen Form.
2. Der Dienststellenwahlausschuss hat für die Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuss, und die Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht vor den Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben, separate Wählerlisten anzulegen und den Sprengelwahlkommissionen jene Wählerlisten, in denen die vor den Sprengelwahlkommissionen wahlberechtigten Lehrer erfasst sind, unverzüglich zu übermitteln.
3. Der Dienststellenwahlausschuss hat der Sprengelwahlkommission im Fall der Berichtigung einer Wählerliste nach § 27 Abs. 4 oder 8, die im Sprengel wahlberechtigte Lehrer betrifft, unverzüglich eine berichtigte Wählerliste zu übermitteln.
d) § 32 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienststellenwahlausschuss die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag auch an jenen Dienststellen (Schulen) kundzumachen hat, für die Sprengelwahlkommissionen bestellt sind.
e) § 33 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienststellenwahlausschuss spätestens am 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag auch die für die Stimmabgabe bei der Sprengelwahlkommission bestimmten Tagesstunden (Wahlzeit) sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahllokal), festzusetzen hat und die Wahlzeit und das Wahllokal spätestens am 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag an jenen Dienststellen (Schulen), für die Sprengelwahlkommissionen bestellt sind, kundzumachen hat.
f) § 34 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienststellenwahlausschuss den Sprengelwahlkommissionen die amtlichen Stimmzettel entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zuzüglich einer Reserve von höchstens 25 v. H. zu übersenden hat.
g) Die §§ 37 und 38 gelten für Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht vor den Sprengelwahlkommissionen auszuüben haben, mit der Maßgabe, dass
1. Entscheidungen nach § 37 Abs. 4, 6 und 7 die Sprengelwahlkommission zu treffen hat,
2. Anträge nach § 37 Abs. 5 bei der Sprengelwahlkommission einzubringen sind, die Wahlbehelfe nach § 38 Abs. 1 und 2 von der Sprengelwahlkommission zu übersenden sind und die Briefumschläge die Anschrift der Sprengelwahlkommission zu tragen haben,
3. die Aufgaben nach § 38 Abs. 1 und 2 der Sprengelwahlkommission zukommen,
4. der Briefumschlag nach § 38 Abs. 1 lit. c die Anschrift der Sprengelwahlkommission zu tragen hat,
5. die Empfangsbestätigungen nach § 38 Abs. 4 der Sprengelwahlkommission zu übersenden sind.
h) § 39 gilt mit der Maßgabe, dass zur Stimmabgabe bei der Sprengelwahlkommission ausschließlich die laut Wählerliste dem jeweiligen Sprengel zugeordneten Wahlberechtigten befugt sind und diese ihr Wahlrecht nur bei der für sie zuständigen Sprengelwahlkommission ausüben dürfen.
i) § 40 gilt mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zusätzlich das von der Sprengelwahlkommission festgestellte Ergebnis der Wahl des Dienststellenausschusses unverzüglich telefonisch und schriftlich mitzuteilen hat. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unzulässig.
j) § 44 gilt mit der Maßgabe, dass die von der Sprengelwahlkommission aufgenommene Niederschrift keine Angaben über die Wahlzahl, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate sowie die Namen der gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses und ihrer Ersatzmitglieder zu enthalten hat.
k) § 49 gilt mit der Maßgabe, dass der Leiter der Dienststelle, bei der der Dienststellenwahlausschuss eingerichtet ist, das endgültige Wahlergebnis auch an jenen Dienststellen (Schulen), für die Sprengelwahlkommissionen bestellt sind, kundzumachen hat.
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