(1) Das Wahlergebnis kann binnen zweier Wochen nach dessen Kundmachung von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, durch ihren Zustellbevollmächtigten sowie von jenen Lehrern, die Wahlvorschläge eingebracht haben, mittels schriftlichen Einspruchs beim Zentralwahlausschuss wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angefochten werden. Der Einspruch ist zu begründen.
(2) Der Zentralwahlausschuss hat aufgrund eines Einspruchs nach Abs. 1 die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist, die auf das Wahlergebnis von Einfluss war oder von Einfluss sein konnte.
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