(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel dem Zustellungsbevollmächtigten mit der Aufforderung bekanntzugeben, diese innerhalb dreier Werktage zu beheben.
(2) Tragen mehrere Wahlvorschläge für die Wahl eines Dienststellenausschusses gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Dienststellenwahlausschuss ein Einvernehmen über die Unterscheidung dieser Bezeichnungen zwischen den zuständigen Zustellungsbevollmächtigten anzubahnen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat der Dienststellenwahlausschuss diese Wahlvorschläge unterscheidbar, z. B. durch Beifügen von Buchstaben, zu kennzeichnen.
(3) Wahlwerber, deren Namen auf Wahlvorschlägen verschiedener Wählergruppen enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die Wahlvorschläge verschiedener Wählergruppen unterzeichnet haben, sind aufzufordern, sich innerhalb dreier Tage für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Unterbleibt eine diesbezügliche Erklärung, so ist der Name des Wahlwerbers bzw. des Unterzeichners nur auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag zu belassen.
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