Das zu einer Sitzung des Zentralwahlausschusses einberufene Mitglied des Zentralwahlausschusses hat an der Sitzung teilzunehmen. Ein Mitglied des Zentralwahlausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz vertreten lassen. In diesem Fall hat das Mitglied des Zentralwahlausschusses den Einberufenden und das Ersatzmitglied nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz unverzüglich zu verständigen. Mitglieder des Zentralwahlausschusses, die drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben sind, können durch Beschluss des Zentralwahlausschusses ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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