(1) Die Wählergruppen haben dem Zentralausschuss rechtzeitig vor der Wahl Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum der Personen, die sie als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Zentralwahlausschusses vorschlagen, bekannt zu geben. Die vorgeschlagenen Personen müssen zum Zentralausschuss wählbar sein.
(2) Ein Lehrer darf nicht gleichzeitig Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Zentralwahlausschusses und Mitglied bzw. Ersatzmitglied eines Dienststellenwahlausschusses oder einer Sprengelwahlkommission sein.
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