(1) Der Zentralwahlausschuss ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Bei Verhinderung oder Säumigkeit des Vorsitzenden (Stellvertreters) ist der Zentralwahlausschuss von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, einzuberufen. Die Einberufung hat jeweils so rechtzeitig zu erfolgen, dass die dem Zentralwahlausschuss obliegenden Aufgaben fristgerecht besorgt werden können. Der Zentralwahlausschuss ist auch innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.
(2) Gleichzeitig mit der Einberufung des Zentralwahlausschusses sind die Wahlzeugen hiervon unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung des Zentralwahlausschusses zu verständigen.
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