(1) Der Zentralwahlausschuss hat spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung zu erlassen, die jedenfalls Folgendes zu enthalten hat:
a) die Voraussetzungen für das aktive und das passive Wahlrecht,
b) den Hinweis, dass die Wählerliste (§ 25) während der Amtsstunden bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingesehen werden kann, und die Angabe des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wählerliste aufliegt,
c) den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste während der Auflagefrist beim Dienststellenwahlausschuss einzubringen sind, widrigenfalls sie zurückgewiesen werden,
d) den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich beim Dienststellenwahlausschuss spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag einzubringen sind, widrigenfalls sie als verspätet zurückgewiesen werden,
e) den Hinweis, dass Wahlvorschläge nicht mehr Namen von Wahlwerbern als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten dürfen,
f) den Hinweis auf die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss,
g) den Hinweis, dass die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufliegen,
h) den Hinweis, dass die Stimme nur mit einem amtlichen Stimmzettel gültig abgegeben werden kann, und
i) den Hinweis, dass das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, die Stimme aber unter den im § 37 angeführten Voraussetzungen auf dem Postweg oder auf dem Weg der Dienst- oder Kurierpost abgegeben werden kann und dass der Stimmzettel in diesem Fall spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuss eingelangt sein muss.
(2) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses zu unterfertigen; sie ist in jeder Dienststelle (Schule) bis zur Beendigung der Wahlhandlung so anzuschlagen, dass die Wahlberechtigten von ihrem Inhalt ohne Schwierigkeit Kenntnis nehmen können.
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