(1) Vor jeder Wahl der Personalvertreter ist
a) bei der Bildungsdirektion ein Zentralwahlausschuss für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und
b) bei der Landesregierung ein Zentralwahlausschuss für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
zu bilden. Im Übrigen finden auf die Zentralwahlausschüsse die Bestimmungen des 1. Abschnittes des I. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.
(2) Auf die Dienststellenwahlausschüsse finden die Bestimmungen des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass Dienststellenwahlausschüsse bei jeder Dienststelle (Schule) zu bilden sind, bei der ein Dienststellenausschuss zu wählen ist, und dass die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle (Schule), bei welcher der Dienststellenwahlausschuss gebildet wurde, während zweier Wochen kundzumachen sind.
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