(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat über die Zulassung und die Reihenfolge des Einlangens der eingebrachten Wahlvorschläge innerhalb dreier Tage nach Ablauf der Einbringungsfrist oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(2) Als verspätet zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die nicht rechtzeitig eingebracht wurden; als zur Gänze unzulässig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die nicht von der vorgeschriebenen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sind oder nicht wenigstens den Namen eines wählbaren Wahlwerbers enthalten; als teilweise unzulässig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, soweit darin Namen nicht wählbarer Personen oder von Personen, deren Zustimmungserklärung fehlt, enthalten sind, die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind. Enthalten Wahlvorschläge Namen von Wahlwerbern über die zulässige Höchstzahl hinaus, so gelten diese Namen als nicht angeführt.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Zurückweisung eines Wahlvorschlages dem Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(4) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind dem Zentralwahlausschuss unverzüglich bekannt zu geben.
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