Der Zentralwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Der Zentralwahlausschuss entscheidet, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
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