(1) Auf die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse finden die Bestimmungen des 4. und 5. Abschnittes des I. Hauptstückes – ausgenommen die §§ 50 und 60 – sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass
a) an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 23 Abs. 1 lit. b und g und § 46) die Dienststelle (Schule) zu treten hat, bei der ein Dienststellenausschuss zu wählen ist,
b) die Bildungsdirektion das Verzeichnis der Lehrer (§ 24) zu erstellen und den Dienststellenwahlausschüssen zu übermitteln hat und
c) die Wählerliste (§ 25) bei der Dienststelle (Schule) aufzulegen ist; bei zusammengefassten Dienststellen (Schulen) ist die Wählerliste bei jeder Dienststelle (Schule) aufzulegen.
(2) Vom Beschluss über die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse ist der Leiter der Dienststelle (Schule), bei der ein Dienststellenausschuss zu wählen ist, unverzüglich zu verständigen.
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