(1) Den Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postweg aufgrund eines Antrages nach § 37 Abs. 5 berechtigt sind, hat der Dienststellenwahlausschuss
a) je einen amtlichen Stimmzettel (§ 34 Abs. 1),
b) je ein Wahlkuvert (§ 34 Abs. 5) und
c) je einen freigemachten, mit der Anschrift des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und Zunamen und der Bezeichnung der Dienststelle des Wahlberechtigten versehenen Umschlag (Briefumschlag) zu übersenden.
(2) Für die übrigen Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postweg berechtigt sind (§ 37 Abs. 4), hat der Dienststellenwahlausschuss die Wahlbehelfe nach Abs. 1 den Leitern der in Betracht kommenden Dienststellen (Schulen) zugleich mit einem Verzeichnis der Wahlberechtigten dieser Dienststelle (Schule) zu übersenden.
(3) Die Zustellung der Wahlbehelfe an Wahlberechtigte, die zur Abgabe der Stimme im Postweg befugt sind, ist auch auf dem Weg der Dienst- oder Kurierpost zulässig.
(4) Die Leiter der Dienststellen (Schulen) haben dafür zu sorgen, dass die Wahlbehelfe nach Abs. 1 den Wahlberechtigten der Dienststelle (Schule) gegen Empfangsbestätigung so rechtzeitig zukommen, dass die Wahlberechtigten die Wahlbehelfe zur Ausübung des Wahlrechtes benützen können. Die Leiter der Dienststellen (Schulen) haben die Empfangsbestätigungen unverzüglich gesammelt dem Dienststellenwahlausschuss zu übersenden.
(5) Wahlberechtigte, die ihre Stimme im Postweg abgeben, haben den Briefumschlag mit dem Wahlkuvert und dem Stimmzettel so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass er vor Schluss der Stimmabgabe (§ 40 Abs. 1) beim Dienststellenwahlausschuss einlangt.
(6) Auf den beim Dienststellenwahlausschuss einlangenden Briefumschlägen sind Datum und Uhrzeit des Einlangens anzumerken. Die eingelangten Briefumschläge sind bis zur Stimmenzählung ungeöffnet aufzubewahren.
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