(1) Sobald die für die Stimmabgabe festgesetzte Zeit abgelaufen ist, hat der Vorsitzende des Dienstellenwahlausschusses dies bekannt zu geben. Von da an dürfen nur die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal anwesenden Wähler zur Abgabe der Stimme zugelassen werden. Sobald die letzten Wähler ihre Stimme abgegeben haben, hat der Vorsitzende des Dienstellenwahlausschusses die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Schluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses, dessen Hilfspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Nach Schluss der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die eingelangten Briefumschläge (§ 38 Abs. 5) zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen. Die Namen der Wähler, die ihre Stimme auf dem Postweg abgegeben haben, sind nach Anbringen des Vermerkes „Briefwähler“ unter sinngemäßer Anwendung des § 39 Abs. 5 in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Briefumschläge sind zu den Wahlakten zu nehmen. Verspätet eingelangte Briefumschläge, Briefumschläge von Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuss bereits persönlich ausgeübt haben, Briefumschläge, bei denen nicht ersichtlich ist, von wem sie eingesandt wurden, und Briefumschläge von Lehrern, die gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“, „Wahlrecht persönlich ausgeübt“, „Absender unbekannt“ oder „Nicht wahlberechtigt“ zu den Wahlakten zu nehmen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 44) zu vermerken.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die Zahl der Wahlkuverts zu ermitteln und die Übereinstimmung der Zahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis angeführten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wahlvorschlägen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
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