(1) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist spätestens neun Wochen vor jeder Wahl der Personalvertreter ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden. Der Dienststellenwahlausschuss besteht, wenn die Zahl der Lehrer des betreffenden politischen Bezirkes weniger als 400 beträgt, aus drei, im Übrigen aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder jedes Dienststellenwahlausschusses sind von dem Dienststellenausschuss, für dessen Wahl sie gebildet werden, unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im betreffenden Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe angehört.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss bleibt bis zum Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des neu bestellten Dienststellenwahlausschusses im Amt.
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