(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses, dessen Hilfspersonen und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme betreten. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme unverzüglich zu verlassen.
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