(1) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Zentralausschusses über die Bestellung eines Lehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Zentralwahlausschusses ist diesem Lehrer zuzustellen.
(2) Der Zentralausschuss hat die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Bildungsdirektion während zweier Wochen kundzumachen. Ebenso hat die Bildungsdirektion diese Namen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
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