(1) Die Wählergruppen sind berechtigt, Wahlvorschläge innerhalb der Einreichungsfrist zu ändern oder zurückzuziehen. Eine solche Änderung oder Zurückziehung muss von der Mehrheit der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die den zuerst eingebrachten Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(2) Unterschriften können nach dem Einlangen eines Wahlvorschlages beim Dienststellenwahlausschuss nur vor der Entscheidung über dessen Zulässigkeit und nur dann zurückgezogen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie durch einen wesentlichen Irrtum, durch Drohung oder durch arglistige Täuschung veranlasst wurden.
(3) Über die Zulässigkeit der Zurückziehung von Unterschriften nach Abs. 2 entscheidet der Dienststellenwahlausschuss.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise