(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat dem Leiter der Dienststelle, bei welcher der Dienststellenwahlausschuss eingerichtet ist, sowie der Bildungsdirektion das endgültige Wahlergebnis unverzüglich bekannt zu geben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Der Dienststellenleiter hat das Wahlergebnis durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle (Schule) während zweier Wochen kundzumachen. Die Bildungsdirektion hat das Wahlergebnis auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Gewählten von ihrer Wahl zum Mitglied des Dienststellenausschusses zu verständigen.
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