(1) Die Wahlvorbereitung und die Wahl sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Unterrichtes durchzuführen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat spätestens am 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden (Wahlzeit) sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Wahllokal), festzusetzen und spätestens am 14. Tag vor dem (ersten) Wahltag in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung bekannt zu machen.
(3) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein; hierbei ist durch Bereitstellung einer Wahlzelle dafür zu sorgen, dass der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(4) Im Wahllokal sind die Wahlvorschläge und eine Belehrung über die Ausfüllung der Stimmzettel zur Einsicht aufzulegen.
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