(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag bei der Bezirksverwaltungsbehörde durch zehn Arbeitstage (Einsichtsfrist) zur Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist können die Wahlberechtigten Abschriften der Wählerliste anfertigen und gegen Ersatz der Kosten Vervielfältigungen der Wählerliste herstellen lassen.
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