(1) Innerhalb der Einsichtsfrist können Lehrer, die in die Wählerliste nicht aufgenommen sind, für sich aber das Wahlrecht beanspruchen, die Aufnahme in die Wählerliste beantragen. In gleicher Weise kann jeder Wahlberechtigte die Aufnahme von Lehrern, die in die Wählerliste nicht aufgenommen wurden, denen aber seiner Meinung nach das Wahlrecht zusteht, in die Wählerliste oder die Streichung von Personen, die in die Wählerliste aufgenommen wurden, denen aber seiner Meinung nach das Wahlrecht nicht zusteht, beantragen.
(2) Anträge nach Abs. 1 sind zu begründen und schriftlich oder mündlich beim Dienststellenwahlausschuss einzubringen. Die Anträge können nach Maßgabe der beim Dienststellenwahlausschuss vorhandenen technischen Möglichkeiten mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Über mündlich eingebrachte Anträge ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat Personen, auf deren Eintragung oder Nichteintragung sich Anträge nach Abs.1 beziehen, hiervon unverzüglich zu verständigen.
(4) Der Dienststellenwahlausschuss hat über Anträge nach Abs. 1 innerhalb dreier Werktage zu entscheiden, eine Ausfertigung der Entscheidung dem Lehrer, der die Änderung der Wählerliste beantragt hat, sowie dem Lehrer, auf den sich der Antrag bezogen hat, zuzustellen und allenfalls notwendige Berichtigungen der Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung zu veranlassen.
(5) Anträge nach Abs.1, die nach Ablauf der Einsichtsfrist eingelangt sind, hat der Dienststellenwahlausschuss zurückzuweisen.
(6) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses können der Lehrer, der die Änderung der Wählerliste beantragt hat, sowie die Personen, auf die sich der Antrag bezogen hat, innerhalb dreier Werktage nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben.
(7) Der Dienststellenwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum (ersten) Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.
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