(1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Zentralausschusses zugelassen wurde, hat das Recht, eine Person ihres Vertrauens als Wahlzeugen in den Zentralwahlausschuss zu entsenden. Sie hat den Vor- und Zunamen sowie die Dienststelle des Wahlzeugen dem Zentralwahlausschuss schriftlich bekannt zu geben.
(2) Die Wahlzeugen müssen in den Zentralausschuss wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
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