(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat anhand des Verzeichnisses der Lehrer die Wahlberechtigten festzustellen, indem er die Lehrer ausscheidet, die
a) am Stichtag, das ist der 49. Tag vor dem (ersten) Wahltag, noch nicht drei Wochen Lehrer sind;
b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Aufgrund der Feststellung nach Abs. 1 und allenfalls notwendiger Ergänzungen des Verzeichnisses der Lehrer hat der Dienststellenwahlausschuss die Wählerliste anzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise