(1) Für die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse sind amtliche Stimmzettel in der Größe von 14,5 bis 15,5 Zentimeter in der Breite und 20 bis 22 Zentimeter in der Länge aus weißem Papier nach dem Muster der Anlage (Anlage A) zu verwenden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite die Bezeichnungen der zugelassenen Wahlvorschläge, vor jeder Bezeichnung einen Kreis und vor jedem Kreis die Nummer des Wahlvorschlages zu enthalten.
(3) Die Anordnung der Herstellung der amtlichen Stimmzettel obliegt dem Zentralwahlausschuss.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuss entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zuzüglich einer Reserve von höchstens 25 v. H. den Dienststellenwahlausschüssen zu übersenden.
(5) Für die Wahl sind Umschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden (Wahlkuvert).
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