(1) Im Fall der Bildung von Sprengelwahlkommissionen gelten § 39 Abs. 3 und die Bestimmungen über die Wahl des Zentralausschusses (§§ 51 bis 59) sinngemäß, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 55 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienststellenwahlausschuss den Sprengelwahlkommissionen für die vor der Sprengelwahlkommission Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postweg befugt sind, zusätzlich Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zukommen zu lassen hat.
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