Die Wahlakten über die Wahl des Zentralausschusses sind dem Zentralwahlausschuss unverzüglich zu übersenden. Dieser hat die Mitteilungen nach § 57 Abs. 1 erster Satz den Wahlakten anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten für die Wahl des Zentralausschusses obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise