(1) Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses eine Stimme.
(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben.
(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 2 ist die Abgabe der Stimme im Postweg (Briefwahl) zulässig, wenn der Wahlberechtigte an einem Wahltag nicht am Ort der Stimmabgabe anwesend sein kann.
(4) Der Dienststellenwahlausschuss hat zu bestimmen, für welche Wahlberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 offenkundig ist.
(5) Wahlberechtigte, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abgabe der Stimme im Postweg nicht offenkundig ist, haben die Zulassung zur Abgabe der Stimme im Postweg beim Dienststellenwahlausschuss so frühzeitig zu beantragen, dass die Zustellung oder Aushändigung der im § 38 Abs. 1 genannten Wahlbehelfe an sie so rechtzeitig vor dem (ersten) Wahltag möglich ist, dass sie diese zur Ausübung des Wahlrechtes benützen können.
(6) Über Anträge auf Zulassung zur Abgabe der Stimme im Postweg hat der Dienststellenwahlausschuss innerhalb zweier Werktage nach ihrem Einlangen, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, dass der Wahlberechtigte sein Wahlrecht ausüben kann.
(7) Stellt der Dienststellenwahlausschuss fest, dass ein Wahlberechtigter, der die Zulassung zur Abgabe der Stimme im Postweg beantragt hat, zur Abgabe der Stimme im Postweg nicht berechtigt ist, so hat er diesem Wahlberechtigten eine Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen.
(8) Wahlberechtigte, die zur Abgabe der Stimme im Postweg befugt sind, können ihre Stimme auch auf dem Weg der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
(9) Die Namen der Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postweg berechtigt sind, sind in der Wählerliste zu kennzeichnen.
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