Der Zentralwahlausschuss hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten zukommen, sowie einen Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste Wählergruppe hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Zentralwahlausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist der Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste Wählergruppe hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Zentralausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen, zu beurteilen.
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