LandesrechtVorarlbergLandesesetzeServituten-Ablösungsgesetz

Servituten-Ablösungsgesetz

In Kraft seit 10. Dezember 1921
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I. HAUPTSTÜCK

1. Abschnitt Ablösung und Neuregulierung, Allgemeines

§ 1 § 1

(1) Die nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, regulierten Holzungs-, Forstproduktenbezugs- und Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sind abzulösen, soweit sie nicht seither durch ein Erkenntnis der Grundlastenbehörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden. Ist die Ablösung nicht zulässig (§ 2), so tritt an ihre Stelle die Neuregulierung.

(2) Die im ersten Absatz bezeichneten Nutzungsrechte können nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben werden. Nötigenfalls sind Vorkehrungen zu ihrer Sicherung zu treffen.

§ 2 § 2

Die Ablösung von Nutzungsrechten, die mit dem Besitze eines Gutes verbunden sind, ist nur zulässig, wenn dadurch weder der gegenwärtige und zukünftige Wirtschaftsbetrieb dieses berechtigten Gutes, noch allgemeine Interessen der Landeskultur gefährdet werden.

§ 3 § 3

Die Ablösung hat entweder

a) durch Abtretung von Grund und Boden oder

b) durch Zahlung eines Ablösungsbetrages seitens des Verpflichteten zu erfolgen.

§ 4 § 4

(1) Die Ablösung durch Abtretung von Grund und Boden hat derart zu erfolgen, dass der an das berechtigte Gut fallende Grund und Boden bei ordentlicher Bewirtschaftung die nachhaltige Befriedigung jener Rechte gewährleistet, deren Ausübung für den ungefährdeten Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes notwendig ist.

(2) Übersteigen die urkundlich gewährleisteten Rechte den Gutsbedarf des berechtigten Gutes, so kann für den den Gutsbedarf übersteigenden Teil eine zwischen den Beteiligten vereinbarte Ablösung durch Zahlung eines Ablösungsbetrages genehmigt werden.

§ 5 § 5

Die Ablösung durch Zahlung eines Ablösungsbetrages darf nur dann und insoweit eintreten:

1. als das belastete Grundstück nach seinem gegenwärtigen, auf kein Verschulden des Verpflichteten zurückzuführenden Kulturzustande auch bei nachhaltiger Bewirtschaftung dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken,

2. als das berechtigte Gut als Betriebstätte zu bestehen aufgehört hat oder dem landwirtschaftlichen Betriebe dauernd entzogen wird,

3. als die abzulösenden Rechte für den ungefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des berechtigten Gutes dauernd entbehrlich sind (§ 4),

4. als die abzulösenden Rechte durch die Beschaffung von dauerndem Ersatz entweder aus dem Ablösungsbetrag oder aus sonstigen dauernden Vorkehrungen des Verpflichteten ihre Notwendigkeit verlieren.

§ 6 § 6

Nutzungsrechte (§ 1), welche nach den §§ 2 bis 5 weder durch Abtretung von Grund und Boden noch durch Zahlung eines Ablösungsbetrages abgelöst werden, sind einer Neuregulierung zu unterziehen. Entfallen infolge späterer Änderung der Verhältnisse die der Ablösung entgegenstehenden Hindernisse (§ 2), so sind die neuregulierten Rechte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nachträglich abzulösen.

§ 7 § 7

Die Grundlage für die Ablösung und die Neuregulierung bildet die Feststellung des Ausmaßes der Nutzungsrechte und der allfälligen Gegenleistungen in den nach dem Kaiserlichen Patente von 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, genehmigten Vergleichen und rechtskräftigen Erkenntnissen.

2. Abschnitt Die Ablösung durch Abtretung von Grund und Boden

§ 8 § 8*)

(1) Bei der Ablösung von Rechten durch Abtretung von Grund und Boden ist durch die Sachverständigen ein solches Grundstück aus dem Besitze des Verpflichteten auszuwählen, das bei ordentlicher Bewirtschaftung die nachhaltige Bedeckung der abzulösenden Nutzungsrechte gewährleistet. Doch muss das abgetretene Grundstück jene Bodenbeschaffenheit - bei Wald auch jene Holzbestände - aufweisen, die es bei ordentlicher Bewirtschaftung dauernd befähigt, die Nutzungen nach Menge und Güte in vollem Umfange zu tragen.

(2) Das Grundstück ist mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung des Grundbesitzes der Beteiligten auszuwählen. Auch soll eine zweckentsprechende Bewirtschaftung des dem Verpflichteten verbleibenden Restgutes möglich bleiben. Ist dies nicht der Fall, so kann der Verpflichtete die Einlösung seines verbleibenden Restgutes verlangen.

(3) Sind auf dem Ablösungsgrundstücke Holz-, Weide- und sonstige Nutzungen möglich, welche das urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungsrechte übersteigen, so gebührt dem Verpflichteten eine Geldentschädigung, welche die Hälfte des Wertes der abgelösten Rechte nicht übersteigen soll, es sei denn, dass der Berechtigte bzw. die Mehrheit der Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen.

(4) Zur Zeit der Abtretung schlagreife Holzbestände, die zur nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Grundstückes nicht erforderlich sind, können dem Verpflichteten zur Nutzung überlassen werden.

(5) Die Geldausgleichungen sind von Sachverständigen nach den in den letzten zehn Jahren üblichen normalen Lokalpreisen zu bestimmen, wobei der Zinsfuß unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ertragsfähigkeit festzusetzen ist.

(6) In den Urkunden festgelegte Gegenleistungen sind in allen Fällen in Geld abzulösen, wobei der Jahreswert mit 4 Prozent zu kapitalisieren ist.

(7) Der Ausgleichsbetrag ist drei Monate nach Rechtskraft der Ablösungsurkunde fällig und allenfalls samt gesetzlichen Zinsen vom Fälligkeitstage bei der Behörde binnen einer von dieser nach Maßgabe der Verhältnisse zu bestimmenden Frist zu erlegen. Die Behörde hat ferner zu entscheiden, ob auf den Ausgleichsbetrag die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 Anwendung finden oder ob er den hierauf gewiesenen Interessenten - soweit hiedurch nicht die Rechte dritter Personen gefährdet erscheinen - unter Beobachtung der Anordnung des § 15 letzter Absatz auszufolgen sei.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 9 § 9

(1) Bei Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden ist in erster Linie die Abtretung von geeigneter reiner Weidefläche in Betracht zu ziehen. In zweiter Linie kann auch Waldboden, Waldweide oder bestockte Weide oder Alpe abgetreten werden, insbesondere dann, wenn bei Durchführung von Rodungen, die nach den Bestimmungen des Reichsforstgesetzes vom 3. Dezember 1852, RGBl. Nr. 250, zulässig sein müssen, geeigneter Weideboden durch Trennung des Waldes von der Weide gewonnen werden kann.

(2) Das bei solchen Rodungen gewonnene Holz hat dem Verpflichteten zu verbleiben.

§ 10 § 10

(1) Die auf dem verpflichteten Gute haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des als Entgelt der Ablösung abzutretenden Grundes.

(2) Die abgetretenen Grundstücke können nur mit jenen Grundlasten im Ablösungsverfahren belastet werden, welche ihrer Natur nach auf dem abzutretenden Grunde haften bleiben oder aus Rücksichten der Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes oder der berechtigten Güter neu eingeräumt werden müssen.

§ 11 § 11

Die Abtretung von Grund und Boden hat in der Regel ungeteilt an die Gesamtheit der Berechtigten stattzufinden. Für diese Gemeinschaftsbesitze hat das Landesgesetz vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 115, über die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte Anwendung zu finden.

§ 12 § 12*)

(1) Der zur Ablösung abgetretene Grund und Boden bildet einen untrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft und ist als solcher im öffentlichen Buch besonders zu bezeichnen.

(2) Bei entstehenden Agrargemeinschaften ist gemäß den Bestimmungen des Teilungs- und Regulierungsgesetzes von der Behörde im Grundbuch die Ersichtlichmachung der Bindung der Anteilrechte zu veranlassen.

(3) Das Abfindungsgrundstück muss so bewirtschaftet werden, dass die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrag des Grundstückes gesichert bleibt. Zu diesem Zwecke hat die Behörde die nötigen Anordnungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 13 § 13

(1) In allen Fällen einer Abtretung von Grund und Boden an eine Gesamtheit von Berechtigten (§ 11) sowie einer Neuregulierung der Servitutsrechte einer solchen Gesamtheit haben die Berechtigten für ihre Vertretung nach außen, sowie für die Führung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten innerhalb der Gesamtheit vorzusorgen.

(2) Im ersten Fall ist daher behufs Ausstellung eines Statutes zur Regelung der künftigen Vertretung das Regulierungsverfahren nach dem Gesetze vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 115, von Amts wegen einzuleiten und im zweiten Fall ist es sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt Ablösung in Geld

§ 14 § 14*)

(1) Findet die Ablösung in Geld statt, so ist, falls kein Übereinkommen der Parteien über den Ablösungsbetrag zustande kommt, derselbe von der Behörde auf Grund eines Sachverständigengutachten festzusetzen.

(2) Ein Übereinkommen der Beteiligten über den Ablösungsbetrag unterliegt der behördlichen Genehmigung, welche versagt werden kann, wenn nach dem Ausspruch der Sachverständigen der Ablösungsbetrag derart niedrig wäre, dass dies einer Verschleuderung der Rechte gleichkäme.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017

§ 15 § 15*)

(1) Die Ablösungsbeträge sind binnen dreier Monate nach Rechtskraft der Ablösungsurkunde bei der Behörde zu erlegen.

(2) Die Behörde hat die Ablösungsbeträge mündelsicher anzulegen und die bezüglichen Wertpapiere oder Spareinlagen beim zuständigen Steueramte zu hinterlegen. Den Eigentümern steht nur der Zinsenbezug zu. Die gänzliche, teilweise oder je nach der beabsichtigten Verwendung auch ratenweise Behebung des Kapitales kann von der Behörde über Ansuchen bewilligt werden, und zwar:

1. Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 5 Punkt 2 und 3:

a) zum Zukauf von Grundstücken für das berechtigte Gut;

b) zur Durchführung von Verbesserungen des berechtigten Gutes;

c) zur Auszahlung von Erbabfindungen an die Geschwister des Übernehmers des berechtigten Gutes;

d) zur Tilgung von zur Zeit des Anfalles des Ablösungsbetrages bereits auf dem berechtigten Gute lastenden Hypothekarschulden;

e) zu Anschaffungen aller Art dauernden Charakters, wenn dadurch der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes erleichtert, verbessert oder ertragreicher gemacht wird.

2. Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 5 Punkt 1 und 4 aber ausschließlich nur

a) zum Zukauf von Grundstücken, welche demselben Zwecke dienen wie das abgelöste Recht. In diesem Falle sind diese Grundstücke als untrennbare Bestandteile des berechtigten Gutes im Grundbuche zu bezeichnen;

b) zur ordentlichen, von der Behörde zu überwachenden Durchführung von Meliorationen auf dem berechtigten Gute, welche den Verlust der abgelösten Rechte zu ersetzen geeignet sind;

c) zur Beschaffung eines sonstigen dauernden Ersatzes für das abgelöste Recht.

(3) Bei Ausfolgung von Ablösungskapitalien sind in jedem Falle die Rechte dritter Personen nach den bestehenden Gesetzen zu wahren und hat insbesondere die auf Grund der allerhöchsten Entschließung vom 20. Juli 1859 erlassene Ministerialverordnung vom 28. Juli 1859, RGBl. Nr. 142, sinngemäß Anwendung zu finden. Die Behörde hat daher vorerst die Zustimmung des zuständigen Realgerichtes einzuholen und die Ausfolgung erst nach Maßgabe des bezüglichen rechtskräftigen Bescheides des Realgerichtes zu bewilligen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

4. Abschnitt Die Neuregulierung

§ 16 § 16

Durch die Neuregulierung soll wegen der Mangelhaftigkeit mancher Bestimmungen der Regulierungsurkunden sowie wegen eingetretener Veränderungen in den Verhältnissen seit der Regulierung die Art und Weise der Ausübung der im § 1 bezeichneten Nutzungsrechte nach den Bedürfnissen des berechtigten und verpflichteten Gutes neu bestimmt werden.

§ 17 § 17

(1) Die Neuregulierung der Holz- und Streurechte hat sich zu erstrecken:

1. Auf die genaue Bestimmung der zu beziehenden Forstprodukte nach Menge und Beschaffenheit und deren Bezugsorte (belastete Flächen), bei entgeltlichem Bezuge überdies nach ihrem Preise insoweit darüber in den Regulierungsurkunden keine, nicht ausreichende oder offensichtlich irrtümliche Bestimmungen enthalten sind,

2. auf die Bestimmung der Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme, der Übernahme und des Maßes,

3. auf die Bestimmung der Art der Bringung und die allfällige Anlegung und Erhaltung von Bringungsanstalten,

4. auf die allfällige Änderung der Art der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung der Bezugsrechte bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht dauernd gesichert ist,

5. auf Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresansprüche im vor- oder nachhinein und über den Verfall nicht angemeldeter oder übernommener Holz- und Streumengen.

§ 18 § 18

(1) Die Neuregelung der Weiderechte hat sich zu erstrecken:

1. auf die Bestimmung und Anweisung der Weideplätze (belastete Flächen), insbesondere auch für den Fall der Einschränkung der Weideausübung durch Aufforstungen; bei Waldweiderechten kann Trennung von Wald und Weide angeordnet werden,

2. auf die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Verhegung (Einzäunung), sowie auf die Anweisung der erforderlichen Weideplätze im Falle der Hegelegung,

3. auf die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb,

4. auf die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl,

5. auf die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Übernahme fremden Viehes zum Auftrieb,

6. auf die Errichtung von Zäunen, die Bestellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen,

7. auf die Anlegung und Erhaltung von Wegen, Ställen, Entwässerungen, Bewässerungen, Wasserleitungen, auf Rodungen und Verbesserungen der Weidefläche,

8. auf die Gestattung von Einständen und auf die Schneeflucht.

(2) Die Kosten der unter §§ 17 und 18 genannten Herstellung haben diejenigen zu tragen, in deren Interesse die Herstellungen erfolgen.

§ 19 § 19

Bei der Bestimmung der Orte zur Entnahme von Holz und Streu (§ 17 Z. 1) ist auf die möglichst leichte Bringung der gewonnenen Forstprodukte durch den Berechtigten, bei der Anweisung der Weideplätze (§ 18 Z. 1) auf die tunlichst leichte und unbehinderte Möglichkeit der Beweidung Rücksicht zu nehmen.

§ 21 § 21

(1) Die Menge der jährlichen Holz- und Streuabgabe (§ 20) ist auf Grund des durch die Regulierungsurkunde bestimmten Ausmaßes der Nutzung gegen Ausgleichung der Aufwendungen des Berechtigten in Geld festzustellen.

(2) Der jeweilige Eigentümer des belasteten Gutes ist im Falle der Umwandlung (§ 20) verpflichtet, den Berechtigten jährlich oder in anderen Zeitabschnitten die festgesetzte Menge an bestimmte Abgabeorte zu liefern.

(3) Für die Abgabe sind solche Örtlichkeiten des belasteten Gutes, bzw. an dessen Grenzen zu bestimmen, welche sich für die Lagerung und Wegbringung durch die Berechtigten eignen.

(4) Dem Verpflichteten steht es frei, das Holz oder die Streu an einen für die Bringung der Berechtigten günstigeren Abgabeort oder zur berechtigten Liegenschaft selbst zu liefern.

§ 21 § 20*)

Bei Durchführung der Neuregulierung können in Fällen, in welchen es sich als zweckmäßig erweist und daraus eine Gefährdung des Betriebes oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, die Streu- und Holzbezüge des Berechtigten in Streu- und Holzabgaben umgewandelt werden. Über die Voraussetzungen dieser Umwandlung hat die Behörde mangels eines Einvernehmens auf Grund von Sachverständigengutachten zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 22 § 22

Die Ersetzung des Brenn- und Nutzholzes durch andere, demselben Zwecke dienende Materialien ist nur dann zulässig, wenn hierüber zwischen Berechtigten und Verpflichteten ein Übereinkommen erzielt wird.

§ 23 § 23*)

Der Ersatz der Waldstreu durch andere Streumittel kann auf Verlangen des Verpflichteten von der Behörde dann angeordnet werden, wenn der Wirtschaftbetrieb des berechtigten Gutes hierdurch nicht geschädigt wird und der Verpflichtete die einmalige Tragung der Kosten jener Herstellungen an den Baulichkeiten des Berechtigten übernimmt, welche die Benutzung dieser Ersatzmittel ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 24 § 24*)

Durch Anordnung der Behörde kann die Servitutsweide in belasteten Wäldern durch eine Weide auf anderen hierzu geeigneten Grundflächen des Verpflichteten ersetzt werden, wenn hierdurch für die Berechtigten kein Nachteil erwächst und diese Anordnung für den belasteten Wald aus öffentlichen Rücksichten oder wegen der übrigen Einforstungen vorteilhaft ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 25 § 25*)

Die Ausübung der Einforstungsrechte verschiedener Berechtigter auf einer und derselben Waldfläche kann durch Anordnung der Behörde auf bestimmte Teile der mehrfach belasteten Fläche verwiesen werden, wenn sich diese Maßregel als zweckmäßig erweist und für die Berechtigten hieraus kein Nachteil erwächst.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 26 § 26

(1) Der Bezug von Bau- und Nutzholz ist anlässlich der Neuregulierung derart zu regeln, dass dieses je nach Notwendigkeit bis zu zehn Jahren im Vorhinein oder bis auf einen Zeitraum von zehn Jahren im Nachhinein in Anspruch genommen werden kann.

(2) Es ist jedoch darauf zu sehen, dass womöglich ein außerordentlicher Anspruch auf den Bezug von Holz für einen Neubau neben dem jährlich festgesetzten Bauholzbezug entfällt.

(3) Außerordentliche Bezüge von Bauholz für den normalen und infolge Brandes notwendigen Wiederaufbau sind sowohl der Menge als der Zeit nach zu bestimmten, so zwar, dass sie einem Voraus- oder Nachbezug gleichkommen.

§ 27 § 27*)

Die Bestimmungen über die Ausübung der Holz- und Forstproduktenbezugsrechte sowie der Weiderechte im Neuregulierungsverfahren (§§ 17 und 18) sind, falls ein Übereinkommen unter den Beteiligten, welches der behördlichen Zustimmung bedarf, nicht zustande kommt, auf Grund eines Sachverständigengutachtens von der Behörde zu treffen. Hierbei ist insbesondere bei Festsetzung der zur Deckung der Rechte bestimmten Flächen, der Schlägerung, Bringung der Produkte, der Weidezeit, der Viehgattung, Viehzahl, der Weideplätze und von wirtschaftlichen Vorkehrungen auf den wirtschaftlichen Bedarf des berechtigten Gutes im Sinne der möglichsten Erleichterung der Wirtschaftsführung Rücksicht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 28 § 28*)

(1) Alle Holzungs-, Forstproduktenbezugs- und Weiderechte der im § 1 bezeichneten Art müssen von Amts wegen grundbücherlich einverleibt werden.

(2) Diese Rechte müssen bei der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstückes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden, einerlei, ob und mit welchem Rang sie grundbücherlich eingetragen sind.

(3) Auf Grund des Neuregulierungsplanes ist von der Behörde die Anmerkung der Neuregulierung im Gutsbestandblatt des berechtigten und die Eintragung im Lastenblatt des verpflichteten Gutes zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

5. Abschnitt Sicherung der regulierten Nutzungsrechte

§ 29 § 29*)

(1)Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet werden, wenn dies von der Behörde aus Gründen der Landeskultur unter Rücksichtnahme auf den Weidebedarf der Berechtigten bewilligt wird. Falls ein hierauf abzielendes Ansuchen gestellt wird, sind die Weideberechtigten hierüber einzuvernehmen. Wenn die Eigentümer des Weidebodens die Säuberung desselben vom natürlichen Anflug unterlassen und dem Berechtigten sie nicht gestatten, so kann die Behörde dem Berechtigten die Bewilligung dazu geben.

(2) Über die Eigenschaft eines belasteten Grundstückes als Weideboden oder Waldboden entscheidet im Zweifelsfalle ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Kulturgattung im Grundsteuerkataster die Behörde nach Anhörung von Sachverständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 30 § 30*)

Wird die Aufforstung bewilligt, so ist dem Berechtigten ein anderer entsprechender Weideboden anzuweisen oder ihm - wenn dies untunlich wäre - von der Behörde eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche dem durch die Aufforstung bewirkten Entgang an urkundenmäßiger Weidenutzung entspricht. Die Rente, deren Höhe die Behörde von zehn zu zehn Jahren zu bemessen hat, ist auf dem belasteten Gute durch Einverleibung des Pfandrechtes für einen von der Behörde ein für allemal festzusetzenden Jahreshöchstbetrag sicherzustellen.

*) Fassung LGBl. Nr.44/2013

§ 31 § 31*)

(1) Auf Verlangen der Behörde oder des Berechtigten, bei mehreren Berechtigten auf Antrag eines Drittteiles, hat der Eigentümer des belasteten Wald- oder Weidebodens der Behörde einen Plan über die Ausnutzung des belasteten Grundstückes durch ihn und durch die Servitutsberechtigten, welcher Plan in der Regel einen Zeitraum von zehn Jahren zu umfassen hat, sowie sonstige Behelfe vorzulegen.

(2) Die Behörde hat den vom Verpflichteten infolge eines solchen Auftrages oder im Sinne des § 9 des Reichsforstgesetzes vom 3. Dezember 1852, RGBl. Nr. 250, aus eigenem Antriebe vorgelegten Plan den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über ihre allfälligen Einwendungen auf Grund der gepflogenen Erhebungen und eines Gutachtens der Sachverständigen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung ist im Interesse der Wahrung der Rechte der Berechtigten zu prüfen, ob die im Plane für die einzelnen Nutzungsarten getrennt vorzusehenden Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die in Anspruch genommenen Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden Servitutsrechte der nachhaltige Ertag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegungen die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.

(4) Die Behörde hat bei Beschwerden über Nichteinhaltung des Wirtschaftsplanes auf Antrag des Berechtigten die erforderlichen Erhebungen einzuleiten und geeignete Verfügungen zu treffen.

(5) Den Berechtigten steht auch außerhalb dieses Verfahrens das Recht zu, in den Wirtschaftsplan und sonstige Behelfe des Verpflichteten Einsicht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 31 § 32*)

(1) Finden in einem belasteten Walde die Nutzungsrechte (§ 1) der Berechtigten infolge einer die Rechte nicht entsprechend berücksichtigenden Bewirtschaftung seitens des Verpflichteten oder infolge seines Verschuldens keine genügende Bedeckung, so ist für die Bedeckung zunächst durch entsprechnde Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfswälder vorzusorgen; hierbei können Berechtigte, die in anderen Teilen der ihnen urkundlich zugewiesenen Wälder die volle Bedeckung ihrer Bezüge finden, aus den Aushilfswäldern zeitweise ausgeschieden werden. Wenn und insoweit auf diese Weise der Ersatz nicht erzielt werden kann, ist unbeschadet eines anderweitigen Übereinkommens mit dem Verpflichteten, sowie unbeschadet des Betretens des ordentlichen Rechtsweges wegen Ersatz eines erwachsenen weiteren Schadens dem Berechtigten von der Behörde eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche dem Entgange an der urkundenmäßigen Nutzung der Berechtigten entspricht; fällt dem Verpflichteten ein Verschulden zur Last, so können statt der Rente andere ihm gehörige Grundstücke zur Deckung der Rechte herangezogen werden.

(2) Diese Rente, welche von dem Eigentümer solange zu entrichten ist, bis der belastete Wald wieder zur Bedeckung der Bezüge hinreicht, ist beim belasteten Gute einzuverleiben. Die Heranziehung der oben erwähnten Aushilfswälder ist auf denselben Zeitraum beschränkt.

(3) Insolange ist auch seitens des Verpflichteten jede Nutzung des belasteten Waldes, welche sich nicht als eine aus forstpolizeilichen oder forstpfleglichen Rücksichten notwendige Maßnahme darstellt, zu unterlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 33 § 33*)

Die in den §§ 30 und 32 bezeichneten Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind bei diesem im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Rentenbezugsrechte, die mit dem Besitze eines Gutes verbunden sind, dürfen ohne Zustimmung der Behörde von diesem berechtigten Gute nicht abgesondert werden. Die Bewilligung darf nur unbeschadet der Rechte dritter Personen erteilt werden und ist überdies zu versagen, wenn durch die Absonderung der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes in Frage gestellt würde.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 34 § 34*)

(1) Zu allen rechtlichen Änderungen an Forst- und Weiderechten (§ 1), insbesondere zur gänzlichen oder teilweisen Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere, sowie zur Löschung bücherlich eingetragener Forst- und Weiderechte ist auch beim Vorhandensein aller rechtlichen Voraussetzungen die Bewilligung der Behörde erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Bedenken im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 35 § 35*)

Lauten Weiderechte einer Weidegenossenschaft, die als Agrargemeinschaft angrenzend an den belasteten Grund ein nur mit diesem zusammen oder abwechslungsweise zu benutzendes Weidegebiet besitzt, zugunsten der einzelnen Güter, so kann die Behörde die Eintragung dieser Rechte für das zum Weidegebiete gehörige gemeinschaftliche Grundstück anordnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 36 § 36

Die Bestimmungen der §§ 29 bis 35 finden Anwendung nicht nur auf die in Durchführung des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, R.G.Bl.Nr. 130, regulierten, sondern auch auf die in Anwendung dieses Gesetzes der Neuregulierung unterzogenen Nutzungsrechte.

II. HAUPTSTÜCK*) Behörde und Verfahren

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 37 § 37*)

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes und zur Durchführung der Anordnungen, welche auf Grund des Gesetzes in den Regulierungsplänen oder Statuten oder auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, in Erkenntnissen oder genehmigten Vergleichen getroffen wurden, ist mit Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von den zur Handhabung des Gesetzes vom 11. Juli 1920, LGBl. Nr. 115, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte, die Landesregierung.

(2) Werden durch das Servitutsverfahren Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, der Jagd und der Fischerei berührt, bei denen neben der Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 43a bis 43h) eine Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen auch aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und/oder der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten besteht bzw. bestehen, so hat die Behörde die verschiedenen Umweltprüfungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu koordinieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017, 37/2025

§ 38 § 38*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

§ 39 § 39

Wofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden hinsichtlich der Rechte dritter Personen, der abgegebenen Erklärungen und mittlerweiligen Rechtsausübungen, sowie hinsichtlich des Verfahrens die Bestimmungen der §§ 18 bis 33, 35, 36, 37 und 75 des Gesetzes vom 11. Juli 1921, LGBl.Nr. 115, sinngemäße Anwendung.

§ 40 § 40

(1) Hat der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch freiwilliges, ordnungsmäßig genehmigtes Übereinkommen vor Einleitung des Verfahrens Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehörenden Parteien eingelöst, tritt er, wenn nicht eine Vereinbarung wegen Einschränkung der Weidefläche mit den übrigen Beteiligten getroffen wurde, in die Rechte und Pflichten der Parteien ein. Er hat daher insbesondere

a) das Recht, die entsprechende Anzahl Weidevieh selbst aufzutreiben,

b) die Pflicht, sich der Regulierungsurkunde gemäß an allen gemeinsam herzustellenden Anlagen zu beteiligen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auch dann Anwendung, wenn die eingelösten Servitutsrechte im Grundbuche gelöscht worden sind.

§ 41 § 41*)

(1) Das Verfahren (Servitutsverfahren) nach diesem Gesetze ist seitens der Behörde der Reihe nach für alle noch bestehenden regulierten Servitutsrechte (§ 1) von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten. Die Festsetzung der Reihenfolge hat je nach der Dringlichkeit zu erfolgen.

(2) Hierbei kann das Verfahren für alle belasteten Grundkomplexe eines Verpflichteten zugleich eingeleitet werden.

(3) Die Beteiligten, der Berechtigte wie auch der Verpflichtete, haben die noch bestehenden Servitutsrechte (§ 1) unter Bekanntgabe der maßgebenden Regulierungsurkunden nach Aufforderung und binnen der darin festgesetzten Frist bei der Behörde anzumelden. Die Aufforderung erlässt die Behörde; sie ist von ihr sowie von den betroffenen Gemeinden für die Dauer der festgesetzten Frist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 32e des Gemeindegesetzes).

(4) Dem Verpflichteten ebenso wie dem Berechtigten, bei mehreren Berechtigten einem Drittel davon, steht es frei, die Einleitung des Servitutsverfahrens außer der Reihenfolge, die die Behörde festsetzt, unter Anführung von triftigen Gründen zu begehren.

(5) Insbesondere kann die Einleitung des Verfahrens außer der festgesetzten Reihenfolge für ein berechtigtes Gut der im § 5 Punkt 2 und 3 bezeichneten Art bewilligt werden.

(6) Der Bescheid der Behörde über die Einleitung des Servitutsverfahrens ist sowohl der Bezirkshauptmannschaft, dem zuständigen Grundbuchsgerichte, der Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters, sowie auch den Beteiligten mit dem Bemerken zur Kenntnis zu bringen, dass von dem Tage der Kundmachung des Bescheides der Agrarlandesbehörde die Zuständigkeit der Behörde in Wirksamkeit tritt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022

§ 42 § 42*)

(1) Die Einleitung des Verfahrens ist in den öffentlichen Büchern ersichtlich zu machen. Von diesem Zeitpunkt an (§ 41) darf in den Grundbuchseinlagen der durch das Servitutsverfahren betroffenen Grundstücke keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, welche mit dem Servitutsverfahren nicht im Einklang steht.

(2) Grundbuchsgesuche, die sich auf ein durch das Servitutsverfahren betroffenes Grundstück beziehen, sind der Behörde mit dem Entwurfe des zu erlassenden Bescheides zur Äußerung zuzufertigen; im Falle einer ablehnenden Äußerung der Behörde finden die einschlägigen Vorschriften über das Verfahren auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 115, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte, sinngemäße Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 43 § 43*)

(1) Ist das Servitutsverfahren (§ 41) eingeleitet, so hat die Behörde die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, die Bildung eines Ausschusses der Beteiligten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 56 bis 60 des Gesetzes vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 119, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, zu veranlassen, die Beteiligten und die von ihr beizuziehenden Fachleute einzuvernehmen und sodann für die Ablösung oder Regulierung auf Grund des Ergebnisses des Erhebungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einen Plan zu entwerfen, welcher alles Wesentliche der vorzunehmenden Neuordnung, also insbesondere die Art und Weise der Ablösung, das Ablösungsäquivalent und im Falle der Neuregulierung die wesentlichen Bestimmungen für die Art und Weise der Ausübung der Nutzungsrechte, zu enthalten hat. Der Bescheid (Plan) hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens drei Jahre nach Einleitung des Servitutsverfahrens zu ergehen.

(2) Die Regelung einzelner Gattungen von Servitutsrechten und von besonderen Verhältnissen, deren getrennte Behandlung möglich ist, kann ausnahmsweise in einem gesonderten Verfahren erfolgen, in welchem in gleicher Weise wie im Hauptverfahren vorzugehen ist.

(3) Über den Planentwurf ist unter Zuziehung der Beteiligten eine Hauptverhandlung durchzuführen, wenn nicht schon vorher ein genehmigungsfähiges Einverständnis der Beteiligten erzielt worden ist.

(4) Kommt bei der Hauptverhandlung ein genehmigungsfähiges Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande, so hat die Behörde nach 14-tägiger Veröffentlichung des Planes auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G) und Entgegennahme der Einwendungen zu entscheiden.

(5) Ein zwischen den Beteiligten getroffenes Übereinkommen bedarf in allen Fällen der behördlichen Genehmigung, welche zu verweigern ist, wenn das Übereinkommen die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt oder geeignet ist, Nachteile für die Landeskultur oder erhebliche offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen, wenn begründete Bedenken gegen die Möglichkeit der Durchführung bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden. Die Genehmigung kann nur in dem Verfahren nach diesem Gesetze erteilt werden.

(6) Die rechtskräftigen Ergebnisse des Verfahrens, seien es nun genehmigte Übereinkommen oder Anordnungen der Entscheidungen über die Ablösung oder Neuregulierung (Ablösungs- und Regulierungsplan), sind in einer Haupturkunde zusammenzufassen, welche der Bestätigung durch die Behörde unterliegen.

(7) Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ist unter Übergabe der Haupturkunde den im § 41 genannten Behörden mitzuteilen; die grundbücherliche Durchführung der Ablösung oder Regulierung, sowie die Berichtigung des Grundsteuerkatasters ist von Amts wegen zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022, 37/2025

§ 43a*) Umweltverträglichkeitsprüfung, Gegenstand

§ 43a

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 43) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen. Ebenso ist auch bei Änderungen oder Erweiterungen eines solchen bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Bescheides zur Trennung von Wald und Weide, welche diesen Schwellenwert erreichen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide (§ 43) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (§ 43c), ihrer Veröffentlichung im Internet (§ 43d), Konsultationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (§ 43e) und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung (§ 43f).

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2002, 33/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025

§ 43b § 43b Umweltverträglichkeitsprüfung, Feststellung der UVP-Pflicht

(1) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß § 43a Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren.

(2) Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist. Die Behörde hat über den Antrag des Naturschutzanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Eine solche Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Dabei sind die für das Vorhaben relevanten Angaben nach Anhang II.A der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie sowie gegebenenfalls Ergebnisse vorgelagerter Prüfungen oder von Prüfungen der Umweltauswirkungen auf Grundlage anderer Unionsrechtsakte zu berücksichtigen. In der Entscheidung sind unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien nach Anhang III der genannten Richtlinie die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Letzterenfalls ist auch auf allfällige projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen.

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteistellung; der Naturschutzanwalt ist am Verfahren zu beteiligen und hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.

(4) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 43d Abs. 8) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten zuständig sind, welche vom Verfahren betreffend die Trennung von Wald und Weide betroffen und von der Zuständigkeit der Behörde ausgeschlossen sind.

§ 43c*) Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltverträglichkeitserklärung

§ 43c

(1) Die Behörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung durch Sachverständige zu veranlassen. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

a) Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes) und der geplanten Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide, der untersuchten vernünftigen Alternativmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind, der Nullvariante sowie der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl einschließlich eines Vergleichs der für die Auswahl der eingereichten Alternative maßgeblichen Umweltauswirkungen;

b) Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);

c) Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 43a Abs. 1);

d) Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, darunter auch Auswirkungen aufgrund der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

e) Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen, und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungsziele zu beschreiben;

f) ergänzende Angaben nach Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU, soweit diese für das Vorhaben und die möglicherweise beeinträchtigte Umwelt (§ 43a Abs. 1) von Bedeutung sind;

g) eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß lit. a bis lit. f;

h) Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Behörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden im Sinne des § 43b Abs. 5 den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2002, 33/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025

§ 43d § 43d Umweltverträglichkeitsprüfung, Beteiligung im Verwaltungsverfahren

(1) Die Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind von der Behörde zudem unverzüglich mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie weiters auf folgende Informationen hinzuweisen:

a) Gegenstand des Vorhabens;

b) die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist;

c) Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können;

d) einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist jede Person zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung schriftlich Stellung nehmen kann sowie über den allfälligen Verlust der Rechte nach Abs. 5;

e) einen Hinweis, dass gegebenenfalls Konsultationen nach § 43e erforderlich sind;

f) sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung;

g) Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.

(3) Parteistellung im Verfahren haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sowie die Standortgemeinde.

(4) Der Naturschutzanwalt hat im Verfahren die Rechte nach § 43b Abs. 3. Der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.

(5) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 8 und eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 kann während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 2 eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder die Verfahrensbeteiligung verlangen. Das Recht, sich am Verfahren zu beteiligen, verwirkt, wenn sie davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht.

(6) Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,

a) sofern eine Benachrichtigung des ausländischen Staates nach § 43e erfolgt ist;

b) sofern das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des ausländischen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt;

c) sofern sich die Umweltorganisation im ausländischen Staat am Bewilligungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben dort vorgesehen wäre; und

d) soweit die Umweltorganisation während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 2 schriftlich Einwendungen erhoben hat.

(7) Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 8) und ausländische Umweltorganisationen (Abs. 6), soweit sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Abs. 5 bzw. 6 Gebrauch machen, haben im Verfahren die Rechte nach § 43b Abs. 3. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen.

(8) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.

§ 43e § 43e Umweltverträglichkeitsprüfung, grenzüberschreitende Auswirkungen und Konsultationen

(1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat ehestmöglich, spätestens aber wenn die Bekanntgabe nach § 43d Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen, über die Art der möglichen Entscheidung und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen sowie eine Beschreibung des Vorhabens zu übermitteln. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die nach § 43d Abs. 1 zu übermittelnden Unterlagen samt der nach § 43d Abs. 2 zu veröffentlichenden Informationen sowie allenfalls andere entscheidungsrelevante Informationen bzw. Unterlagen zu übermitteln. Ihm ist überdies eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen und ein angemessener Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase zu vereinbaren.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(4) Wenn ein ausländischer Staat im Rahmen eines in diesem Staat durchzuführenden UVP-Verfahrens aufgrund von Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt des Landes Vorarlberg Antragsunterlagen übermittelt, hat die Landesregierung die Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 43d Abs. 2 sinngemäß anzuwenden, wobei sich die Dauer der Veröffentlichungsfrist nach den Bestimmungen jenes Staates richtet, in dem das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll. Mitwirkenden Behörden im Sinne des § 43b Abs. 5 ist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des verfahrensführenden Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind diesem Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 43f Abs. 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Übermittlung von Angaben an einen anderen Staat sowie der Empfang von Angaben eines anderen Staates unterliegen den Beschränkungen, die in dem Staat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll.

(5) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 43f § 43f Umweltverträglichkeitsprüfung, Entscheidung

(1) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(2) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen, Ergebnis der Konsultationen) gebührend zu berücksichtigen.

(3) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide hat neben den Ergebnissen der Planung zu enthalten:

a) eine aktuelle zusammenfassende Bewertung in Bezug auf die erheblichen Umweltauswirkungen;

b) Angaben über das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung;

c) eine Beschreibung etwaiger, mit der Entscheidung verbundener Umweltauflagen;

d) jene Aspekte des Projekts oder der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen und

e) eine Beschreibung der in Bezug auf Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie dem Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessenen Überwachungsmaßnahmen.

(4) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist zu begründen und unverzüglich nach seiner Erlassung von der Behörde mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G) und den mitwirkenden Behörden (§ 43b Abs. 5) sowie den nach § 43e konsultierten ausländischen Staaten zu übermitteln. Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 43d Abs. 8) und ausländischen Umweltorganisationen (§ 43d Abs. 6) als zugestellt. Ab dem Tag der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

§ 43g § 43g Umweltverträglichkeitsprüfung, Beschwerde- und Revisionsrecht

(1) Der Naturschutzanwalt und anerkannte Umweltorganisationen nach § 43d Abs. 8 sind berechtigt, gegen Entscheidungen nach § 43b Abs. 2 sowie § 43f Abs. 1 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Dieses Beschwerderecht gegen den Bescheid nach § 43f Abs. 1 beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) kommt auch der Standortgemeinde und Umweltorganisationen aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 43d Abs. 6 lit. a bis c zu. Im Hinblick auf einen Bescheid nach § 43f Abs. 1 steht dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.

(2) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden von Umweltorganisationen nach Abs. 1 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.

§ 43h § 43h Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Schaffung von Reinweide

Die Bestimmungen der §§ 43a bis 43g betreffend die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 9.

§ 44 § 44*)

(1) Soweit nicht nach § 41 das Verfahren behufs Ablösung oder Neuregulierung einzuleiten ist, hat ein abgekürztes Verfahren einzutreten, in welchem unter sinngemäßer Anwendung der für das Planverfahren geltenden Grundsätze die nötigen Entscheidungen zu treffen sind. Bei Verfahren betreffend die Trennung von Wald und Weide sowie die Schaffung von Reinweide, im Rahmen derer ein UVP-Verfahren durchzuführen ist (§§ 43a Abs. 2 und 43h), ist ein abgekürztes Verfahren ausgeschlossen.

(2) Wenn dem baldigen Abschlusse des Verfahrens Hindernisse entgegenstehen, der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder verpflichteten Gutes gefährdet ist oder überwiegende Nachteile der Landeskultur zu besorgen sind, kann die Behörde ein den Umständen angemessenes Provisorium treffen und dem Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung aberkennen.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2002, 44/2013, 37/2025

§ 45 § 45*)

(1) Von den Beteiligten (Berechtigten oder Verpflichteten) sind die Kosten der von Amts wegen zugezogenen Sachverständigen, ferner die Kosten der von ihnen angeforderten Beistellungen und Hilfeleistungen und zwar sofern nicht ein Übereinkommen herüber getroffen wird, im Verhältnisse des Wertes ihrer Nutzungen an dem belasteten Gute, endlich alle jene Kosten, die durch ihr Ansuchen oder Verschulden verursacht worden sind, zu bestreiten.

(2) Zur vorläufigen vorschussweisen Bedeckung der für Rechnung der Beteiligten auflaufenden Kosten wird der Behörde vom Lande ein Verlag zur Verfügung gestellt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 45a § 45a Umweltverträglichkeitsprüfung, Überwachung

(1) Im Hinblick auf die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 43a bis 43h) unterliegenden Erlassung eines Bescheides über die Trennung von Wald und Weide oder über die Schaffung von Reinweide hat die Behörde nach dem Abschluss des Verfahrens (§ 43 Abs. 6) zu überprüfen, ob die umgesetzten Maßnahmen dem Bescheid nach § 43 Abs. 6 entsprechen. Dabei ist auch zu überprüfen, ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt übereinstimmen. Die Behörde hat die mitwirkenden Behörden nach § 43b Abs. 5 beizuziehen.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften haben der Behörde auf Anfrage sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Nachkontrolle erforderlich sind. Zu diesem Zwecke sind die Organe der Behörde und die zugezogenen Sachverständigen auch berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren.

(3) Werden im Rahmen der Nachkontrolle Mängel und Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung anzuordnen.

§ 45b § 45b Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission

Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des Bundes alle sechs Jahre Angaben gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.

§ 46 § 46*)

(1) Die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage getroffenen behördlichen Anordnungen wird von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet.

(2) Insoweit Handlungen der Berechtigten unter die vorstehende Strafbestimmung fallen, finden die Strafbestimmungen des Reichsforstgesetzes vom 3. Dezember 1852, RGBl. Nr. 250, über „Übertretungen der Eingeforsteten" (§§ 18 Abs. 3, 60 bis 62 R.F.G.) keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 37/2025

§ 47 § 47

Alle auf das Grundbuch bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes haben in den Gemeinden mit Verfachbuch sinngemäße Anwendung zu finden.

§ 48 § 48*)

(1) Art. LXVIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Art. VII des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.

(3) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.

(4) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach Abs. 2 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017

§ 49 § 49 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. LIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Verlautbarungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 41 Abs. 3, 43 Abs. 4, 43a Abs. 4 und 43b Abs. 4 und 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.