Die Ausübung der Einforstungsrechte verschiedener Berechtigter auf einer und derselben Waldfläche kann durch Anordnung der Behörde auf bestimmte Teile der mehrfach belasteten Fläche verwiesen werden, wenn sich diese Maßregel als zweckmäßig erweist und für die Berechtigten hieraus kein Nachteil erwächst.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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