(1) Die auf dem verpflichteten Gute haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des als Entgelt der Ablösung abzutretenden Grundes.
(2) Die abgetretenen Grundstücke können nur mit jenen Grundlasten im Ablösungsverfahren belastet werden, welche ihrer Natur nach auf dem abzutretenden Grunde haften bleiben oder aus Rücksichten der Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes oder der berechtigten Güter neu eingeräumt werden müssen.
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