(1) Bei der Ablösung von Rechten durch Abtretung von Grund und Boden ist durch die Sachverständigen ein solches Grundstück aus dem Besitze des Verpflichteten auszuwählen, das bei ordentlicher Bewirtschaftung die nachhaltige Bedeckung der abzulösenden Nutzungsrechte gewährleistet. Doch muss das abgetretene Grundstück jene Bodenbeschaffenheit - bei Wald auch jene Holzbestände - aufweisen, die es bei ordentlicher Bewirtschaftung dauernd befähigt, die Nutzungen nach Menge und Güte in vollem Umfange zu tragen.
(2) Das Grundstück ist mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung des Grundbesitzes der Beteiligten auszuwählen. Auch soll eine zweckentsprechende Bewirtschaftung des dem Verpflichteten verbleibenden Restgutes möglich bleiben. Ist dies nicht der Fall, so kann der Verpflichtete die Einlösung seines verbleibenden Restgutes verlangen.
(3) Sind auf dem Ablösungsgrundstücke Holz-, Weide- und sonstige Nutzungen möglich, welche das urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungsrechte übersteigen, so gebührt dem Verpflichteten eine Geldentschädigung, welche die Hälfte des Wertes der abgelösten Rechte nicht übersteigen soll, es sei denn, dass der Berechtigte bzw. die Mehrheit der Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen.
(4) Zur Zeit der Abtretung schlagreife Holzbestände, die zur nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Grundstückes nicht erforderlich sind, können dem Verpflichteten zur Nutzung überlassen werden.
(5) Die Geldausgleichungen sind von Sachverständigen nach den in den letzten zehn Jahren üblichen normalen Lokalpreisen zu bestimmen, wobei der Zinsfuß unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ertragsfähigkeit festzusetzen ist.
(6) In den Urkunden festgelegte Gegenleistungen sind in allen Fällen in Geld abzulösen, wobei der Jahreswert mit 4 Prozent zu kapitalisieren ist.
(7) Der Ausgleichsbetrag ist drei Monate nach Rechtskraft der Ablösungsurkunde fällig und allenfalls samt gesetzlichen Zinsen vom Fälligkeitstage bei der Behörde binnen einer von dieser nach Maßgabe der Verhältnisse zu bestimmenden Frist zu erlegen. Die Behörde hat ferner zu entscheiden, ob auf den Ausgleichsbetrag die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 3 Anwendung finden oder ob er den hierauf gewiesenen Interessenten - soweit hiedurch nicht die Rechte dritter Personen gefährdet erscheinen - unter Beobachtung der Anordnung des § 15 letzter Absatz auszufolgen sei.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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