(1) Die Einleitung des Verfahrens ist in den öffentlichen Büchern ersichtlich zu machen. Von diesem Zeitpunkt an (§ 41) darf in den Grundbuchseinlagen der durch das Servitutsverfahren betroffenen Grundstücke keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, welche mit dem Servitutsverfahren nicht im Einklang steht.
(2) Grundbuchsgesuche, die sich auf ein durch das Servitutsverfahren betroffenes Grundstück beziehen, sind der Behörde mit dem Entwurfe des zu erlassenden Bescheides zur Äußerung zuzufertigen; im Falle einer ablehnenden Äußerung der Behörde finden die einschlägigen Vorschriften über das Verfahren auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 115, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte, sinngemäße Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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