(1) Das Verfahren (Servitutsverfahren) nach diesem Gesetze ist seitens der Behörde der Reihe nach für alle noch bestehenden regulierten Servitutsrechte (§ 1) von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten. Die Festsetzung der Reihenfolge hat je nach der Dringlichkeit zu erfolgen.
(2) Hierbei kann das Verfahren für alle belasteten Grundkomplexe eines Verpflichteten zugleich eingeleitet werden.
(3) Die Beteiligten, der Berechtigte wie auch der Verpflichtete, haben die noch bestehenden Servitutsrechte (§ 1) unter Bekanntgabe der maßgebenden Regulierungsurkunden nach Aufforderung und binnen der darin festgesetzten Frist bei der Behörde anzumelden. Die Aufforderung erlässt die Behörde; sie ist von ihr sowie von den betroffenen Gemeinden für die Dauer der festgesetzten Frist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 32e des Gemeindegesetzes).
(4) Dem Verpflichteten ebenso wie dem Berechtigten, bei mehreren Berechtigten einem Drittel davon, steht es frei, die Einleitung des Servitutsverfahrens außer der Reihenfolge, die die Behörde festsetzt, unter Anführung von triftigen Gründen zu begehren.
(5) Insbesondere kann die Einleitung des Verfahrens außer der festgesetzten Reihenfolge für ein berechtigtes Gut der im § 5 Punkt 2 und 3 bezeichneten Art bewilligt werden.
(6) Der Bescheid der Behörde über die Einleitung des Servitutsverfahrens ist sowohl der Bezirkshauptmannschaft, dem zuständigen Grundbuchsgerichte, der Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters, sowie auch den Beteiligten mit dem Bemerken zur Kenntnis zu bringen, dass von dem Tage der Kundmachung des Bescheides der Agrarlandesbehörde die Zuständigkeit der Behörde in Wirksamkeit tritt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022
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