(1) Bei Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden ist in erster Linie die Abtretung von geeigneter reiner Weidefläche in Betracht zu ziehen. In zweiter Linie kann auch Waldboden, Waldweide oder bestockte Weide oder Alpe abgetreten werden, insbesondere dann, wenn bei Durchführung von Rodungen, die nach den Bestimmungen des Reichsforstgesetzes vom 3. Dezember 1852, RGBl. Nr. 250, zulässig sein müssen, geeigneter Weideboden durch Trennung des Waldes von der Weide gewonnen werden kann.
(2) Das bei solchen Rodungen gewonnene Holz hat dem Verpflichteten zu verbleiben.
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