Durch die Neuregulierung soll wegen der Mangelhaftigkeit mancher Bestimmungen der Regulierungsurkunden sowie wegen eingetretener Veränderungen in den Verhältnissen seit der Regulierung die Art und Weise der Ausübung der im § 1 bezeichneten Nutzungsrechte nach den Bedürfnissen des berechtigten und verpflichteten Gutes neu bestimmt werden.
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