§ 47 § 47 — Servituten-Ablösungsgesetz
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK*) Behörde und Verfahren
§ 47 § 47
Rückverweise
Alle auf das Grundbuch bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes haben in den Gemeinden mit Verfachbuch sinngemäße Anwendung zu finden.
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