(1) Soweit nicht nach § 41 das Verfahren behufs Ablösung oder Neuregulierung einzuleiten ist, hat ein abgekürztes Verfahren einzutreten, in welchem unter sinngemäßer Anwendung der für das Planverfahren geltenden Grundsätze die nötigen Entscheidungen zu treffen sind. Bei Verfahren betreffend die Trennung von Wald und Weide sowie die Schaffung von Reinweide, im Rahmen derer ein UVP-Verfahren durchzuführen ist (§§ 43a Abs. 2 und 43h), ist ein abgekürztes Verfahren ausgeschlossen.
(2) Wenn dem baldigen Abschlusse des Verfahrens Hindernisse entgegenstehen, der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder verpflichteten Gutes gefährdet ist oder überwiegende Nachteile der Landeskultur zu besorgen sind, kann die Behörde ein den Umständen angemessenes Provisorium treffen und dem Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung aberkennen.
*) Fassung LGBl.Nr. 30/2002, 44/2013, 37/2025
Keine Verweise gefunden
Rückverweise