Durch Anordnung der Behörde kann die Servitutsweide in belasteten Wäldern durch eine Weide auf anderen hierzu geeigneten Grundflächen des Verpflichteten ersetzt werden, wenn hierdurch für die Berechtigten kein Nachteil erwächst und diese Anordnung für den belasteten Wald aus öffentlichen Rücksichten oder wegen der übrigen Einforstungen vorteilhaft ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Keine Verweise gefunden
Rückverweise