(1) Die Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind von der Behörde zudem unverzüglich mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme sowie weiters auf folgende Informationen hinzuweisen:
a) Gegenstand des Vorhabens;
b) die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist;
c) Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über das Vorhaben eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können;
d) einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist jede Person zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung schriftlich Stellung nehmen kann sowie über den allfälligen Verlust der Rechte nach Abs. 5;
e) einen Hinweis, dass gegebenenfalls Konsultationen nach § 43e erforderlich sind;
f) sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung;
g) Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
(3) Parteistellung im Verfahren haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sowie die Standortgemeinde.
(4) Der Naturschutzanwalt hat im Verfahren die Rechte nach § 43b Abs. 3. Der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
(5) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 8 und eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 kann während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 2 eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder die Verfahrensbeteiligung verlangen. Das Recht, sich am Verfahren zu beteiligen, verwirkt, wenn sie davon nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht.
(6) Eine Umweltorganisation aus einem ausländischen Staat ist am Verfahren zu beteiligen,
a) sofern eine Benachrichtigung des ausländischen Staates nach § 43e erfolgt ist;
b) sofern das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des ausländischen Staates hat, für dessen Schutz die Umweltorganisation eintritt;
c) sofern sich die Umweltorganisation im ausländischen Staat am Bewilligungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben dort vorgesehen wäre; und
d) soweit die Umweltorganisation während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 2 schriftlich Einwendungen erhoben hat.
(7) Anerkannte Umweltorganisationen (Abs. 8) und ausländische Umweltorganisationen (Abs. 6), soweit sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Abs. 5 bzw. 6 Gebrauch machen, haben im Verfahren die Rechte nach § 43b Abs. 3. Sie sind berechtigt, die Einhaltung der Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen.
(8) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
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