(1) In allen Fällen einer Abtretung von Grund und Boden an eine Gesamtheit von Berechtigten (§ 11) sowie einer Neuregulierung der Servitutsrechte einer solchen Gesamtheit haben die Berechtigten für ihre Vertretung nach außen, sowie für die Führung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten innerhalb der Gesamtheit vorzusorgen.
(2) Im ersten Fall ist daher behufs Ausstellung eines Statutes zur Regelung der künftigen Vertretung das Regulierungsverfahren nach dem Gesetze vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 115, von Amts wegen einzuleiten und im zweiten Fall ist es sinngemäß anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise