§ 22 § 22 — Servituten-Ablösungsgesetz
Rückverweise
Die Ersetzung des Brenn- und Nutzholzes durch andere, demselben Zwecke dienende Materialien ist nur dann zulässig, wenn hierüber zwischen Berechtigten und Verpflichteten ein Übereinkommen erzielt wird.
Keine Ergebnisse gefunden