(1) Ist das Servitutsverfahren (§ 41) eingeleitet, so hat die Behörde die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, die Bildung eines Ausschusses der Beteiligten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 56 bis 60 des Gesetzes vom 11. Juli 1921, LGBl. Nr. 119, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, zu veranlassen, die Beteiligten und die von ihr beizuziehenden Fachleute einzuvernehmen und sodann für die Ablösung oder Regulierung auf Grund des Ergebnisses des Erhebungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einen Plan zu entwerfen, welcher alles Wesentliche der vorzunehmenden Neuordnung, also insbesondere die Art und Weise der Ablösung, das Ablösungsäquivalent und im Falle der Neuregulierung die wesentlichen Bestimmungen für die Art und Weise der Ausübung der Nutzungsrechte, zu enthalten hat. Der Bescheid (Plan) hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens drei Jahre nach Einleitung des Servitutsverfahrens zu ergehen.
(2) Die Regelung einzelner Gattungen von Servitutsrechten und von besonderen Verhältnissen, deren getrennte Behandlung möglich ist, kann ausnahmsweise in einem gesonderten Verfahren erfolgen, in welchem in gleicher Weise wie im Hauptverfahren vorzugehen ist.
(3) Über den Planentwurf ist unter Zuziehung der Beteiligten eine Hauptverhandlung durchzuführen, wenn nicht schon vorher ein genehmigungsfähiges Einverständnis der Beteiligten erzielt worden ist.
(4) Kommt bei der Hauptverhandlung ein genehmigungsfähiges Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande, so hat die Behörde nach 14-tägiger Veröffentlichung des Planes auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G) und Entgegennahme der Einwendungen zu entscheiden.
(5) Ein zwischen den Beteiligten getroffenes Übereinkommen bedarf in allen Fällen der behördlichen Genehmigung, welche zu verweigern ist, wenn das Übereinkommen die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt oder geeignet ist, Nachteile für die Landeskultur oder erhebliche offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen, wenn begründete Bedenken gegen die Möglichkeit der Durchführung bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden. Die Genehmigung kann nur in dem Verfahren nach diesem Gesetze erteilt werden.
(6) Die rechtskräftigen Ergebnisse des Verfahrens, seien es nun genehmigte Übereinkommen oder Anordnungen der Entscheidungen über die Ablösung oder Neuregulierung (Ablösungs- und Regulierungsplan), sind in einer Haupturkunde zusammenzufassen, welche der Bestätigung durch die Behörde unterliegen.
(7) Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ist unter Übergabe der Haupturkunde den im § 41 genannten Behörden mitzuteilen; die grundbücherliche Durchführung der Ablösung oder Regulierung, sowie die Berichtigung des Grundsteuerkatasters ist von Amts wegen zu veranlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 4/2022, 37/2025
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