(1) Auf Verlangen der Behörde oder des Berechtigten, bei mehreren Berechtigten auf Antrag eines Drittteiles, hat der Eigentümer des belasteten Wald- oder Weidebodens der Behörde einen Plan über die Ausnutzung des belasteten Grundstückes durch ihn und durch die Servitutsberechtigten, welcher Plan in der Regel einen Zeitraum von zehn Jahren zu umfassen hat, sowie sonstige Behelfe vorzulegen.
(2) Die Behörde hat den vom Verpflichteten infolge eines solchen Auftrages oder im Sinne des § 9 des Reichsforstgesetzes vom 3. Dezember 1852, RGBl. Nr. 250, aus eigenem Antriebe vorgelegten Plan den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über ihre allfälligen Einwendungen auf Grund der gepflogenen Erhebungen und eines Gutachtens der Sachverständigen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung ist im Interesse der Wahrung der Rechte der Berechtigten zu prüfen, ob die im Plane für die einzelnen Nutzungsarten getrennt vorzusehenden Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die in Anspruch genommenen Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden Servitutsrechte der nachhaltige Ertag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegungen die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.
(4) Die Behörde hat bei Beschwerden über Nichteinhaltung des Wirtschaftsplanes auf Antrag des Berechtigten die erforderlichen Erhebungen einzuleiten und geeignete Verfügungen zu treffen.
(5) Den Berechtigten steht auch außerhalb dieses Verfahrens das Recht zu, in den Wirtschaftsplan und sonstige Behelfe des Verpflichteten Einsicht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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