(1) Finden in einem belasteten Walde die Nutzungsrechte (§ 1) der Berechtigten infolge einer die Rechte nicht entsprechend berücksichtigenden Bewirtschaftung seitens des Verpflichteten oder infolge seines Verschuldens keine genügende Bedeckung, so ist für die Bedeckung zunächst durch entsprechnde Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfswälder vorzusorgen; hierbei können Berechtigte, die in anderen Teilen der ihnen urkundlich zugewiesenen Wälder die volle Bedeckung ihrer Bezüge finden, aus den Aushilfswäldern zeitweise ausgeschieden werden. Wenn und insoweit auf diese Weise der Ersatz nicht erzielt werden kann, ist unbeschadet eines anderweitigen Übereinkommens mit dem Verpflichteten, sowie unbeschadet des Betretens des ordentlichen Rechtsweges wegen Ersatz eines erwachsenen weiteren Schadens dem Berechtigten von der Behörde eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche dem Entgange an der urkundenmäßigen Nutzung der Berechtigten entspricht; fällt dem Verpflichteten ein Verschulden zur Last, so können statt der Rente andere ihm gehörige Grundstücke zur Deckung der Rechte herangezogen werden.
(2) Diese Rente, welche von dem Eigentümer solange zu entrichten ist, bis der belastete Wald wieder zur Bedeckung der Bezüge hinreicht, ist beim belasteten Gute einzuverleiben. Die Heranziehung der oben erwähnten Aushilfswälder ist auf denselben Zeitraum beschränkt.
(3) Insolange ist auch seitens des Verpflichteten jede Nutzung des belasteten Waldes, welche sich nicht als eine aus forstpolizeilichen oder forstpfleglichen Rücksichten notwendige Maßnahme darstellt, zu unterlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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